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Gründe für eine Beurlaubung

Eine Beurlaubung ist aus folgenden Gründen möglich, die entsprechend nachgewiesen werden müssen. Weitere Informationen und welche Nachweise Sie einreichen müssen, erfahren Sie hier:

Als Dienst gilt...
ein Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, ein europäischer Freiwilligendienst von mindestens sechsmonatiger Dauer oder ein mindestens zweijähriger Dienst als Entwicklungshelfer, ein Wehrdienst oder Dienst beim Bundesgrenzschutz bis zur Dauer von drei Jahren, ein Zivildienst sowie Dienste im Ausland gem. § 14b Zivildienstgesetz (ZDG).

Für eine Beurlaubung aus diesem Grund reichen Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung eine Dienstzeitbescheinigung ein.

Aus diesem Grund beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt Studien- oder Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Hochschulgesetzes NRW oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für Studierende, die in einem 1. Fachsemester studieren nicht möglich ist!

Es muss eine Erkrankung über einen längeren Zeitraum vorliegen (mindestens drei Monate im Beurlaubungssemester), die die Studierfähigkeit insoweit einschränkt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.

Für eine Beurlaubung aus diesem Grund reichen Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung ein fachärztliches Attest ein, aus dem Aussagen zu

  • Schwere und Zeitraum der Erkrankung sowie
  • zum Zeitraum der Studierunfähigkeit

hervorgehen.

Aus diesem Grund beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt Studien- oder Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Hochschulgesetzes NRW oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für Studierende, die in einem 1. Fachsemester studieren nicht möglich ist!

Beurlaubung aufgrund eines Praktikums oder der Aufnahme einer studienförderlichen praktischen Tätigkeit

Für eine Beurlaubung aus diesem Grund reichen Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung eine Bescheinigung der zuständigen Fakultät ein, aus der hervorgeht, dass in dem Semester, für das die Beurlaubung beantragt wird, ein Praktikum von mindestens drei Monaten absolviert und eine Beurlaubung für das gesamte Semester auf Grund des Praktikums befürwortet wird. Weiterhin muss die Fakultät bestätigen, dass das Praktikum bzw. die praktische Tätigkeit dem Studienziel dient.

Eine Beurlaubung ist nur dann möglich, wenn das Praktikum nicht bereits in der Prüfungsordnung enthalten ist.

Aus diesem Grund beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt Studien- oder Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Hochschulgesetzes NRW oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für Studierende, die in einem 1. Fachsemester studieren nicht möglich ist!

Beurlaubung aufgrund eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, einer Sprachschule oder eines sonstigen studienförderlichen Auslandsaufenthaltes

Für eine Beurlaubung aus diesem Grund reichen Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung eine Bescheinigung der zuständigen Fakultät ein, aus der hervorgeht, dass ein Urlaubssemester aufgrund eines mehr als drei Monate andauernden Auslandsaufenthaltes bzw. eines Auslandsstudiums befürwortet wird.

Bitte nutzen Sie dafür diesen Vordruck.

Aus diesem Grund beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt Studien- oder Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Hochschulgesetzes NRW oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für Studierende, die in einem 1. Fachsemester studieren nicht möglich ist!

Beurlaubung aufgrund der Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der Hochschule oder aufgrund der Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben

Für eine Beurlaubung aus diesem Grund reichen Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung eine Bescheinigung der zuständigen Fakultät ein, aus der hervorgeht, dass die Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der Hochschule liegt, bzw. dass die Abwesenheit aufgrund der Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben erforderlich ist.

Aus diesem Grund beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt Studien- oder Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Hochschulgesetzes NRW oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für Studierende, die in einem 1. Fachsemester studieren nicht möglich ist!

Für eine Beurlaubung aus diesem Grund reichen Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung eine Kopie Ihres Mutterpasses oder ein fachärztliches Attest über den voraussichtlichen Geburtstermin ein.

Aus diesem Grund beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt Studien- oder Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Hochschulgesetzes NRW oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für Studierende, die in einem 1. Fachsemester studieren nicht möglich ist!

Informationen zum Mutterschutz im Studium finden Sie hier.

Beurlaubung aufgrund von Erziehung eigener minderjähriger, betreuungsbedürftiger Kinder  

Für eine Beurlaubung aus diesem Grund reichen Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung eine Kopie der Geburtsurkunde ein.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für Studierende, die in einem 1. Fachsemester studieren nicht möglich ist!

Beurlaubung aufgrund von Pflege und Versorgung des*der Ehegattens*in, des*der eingetragenen Lebenspartner*in oder eines*einer in gerader Linie Verwandten ersten Grades, wenn diese Person pflege- oder versorgungsbedürftig ist.

Für eine Beurlaubung aus diesem Grund reichen Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung eine schriftliche Erklärung und eine Kopie des Pflegeeinstufungsbescheid des*der zu pflegenden oder versorgenden Angehörigen oder ein ausführliches ärztliches Attest ein.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für Studierende, die in einem 1. Fachsemester studieren nicht möglich ist!

Für eine Beurlaubung aus diesem Grund reichen Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung einen Nachweis über die Gründung eines Unternehmens von der zuständigen Stelle ein. Ab dem zweiten Jahr nach der Gründung ist ein Steuerbescheid des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.

 

Aus diesem Grund beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt Studien- oder Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Hochschulgesetzes NRW oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für Studierende, die in einem 1. Fachsemester studieren nicht möglich ist!

Beurlaubung aus sonstigen wichtigen Gründen, die in der Person der oder des Studierenden liegen

Für eine Beurlaubung aus diesem Grund reichen Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung eine schriftliche Begründung sowie geeignete Nachweise, aus denen hervorgeht, dass der Beurlaubungsgrund in der Person der oder des Studierenden begründet ist, ein.
Eine Beurlaubung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nicht möglich.

Aus diesem Grund beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt Studien- oder Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Hochschulgesetzes NRW oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für Studierende, die in einem 1. Fachsemester studieren nicht möglich ist!

Weitere Infos über #UniWuppertal: