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Studium in Teilzeit

Gemäß § 62 a HG NRW ist es ab dem Wintersemester 2024/25 an der Bergischen Universität Wuppertal für bestimmte, teilzeitgeeignete Studiengänge möglich, dass Studienbewerber*innen auf Antrag in einen solchen, teilzeitgeeigneten Studiengang eingeschrieben werden können. Welche Studiengänge teilzeitgeeignet sind, wird rechtzeitig in einer Liste von der Universität in geeigneter Weise veröffentlicht. Die Studiengänge, die im Wintersemester 2024/25 teilzeitgeeignet sind finden Sie in folgender Liste (die Liste ist abschließend): 

Liste teilzeitgeeigneter Studiengänge im WS 2024/25

Wenn Sie sich für einen solchen Antrag (Downloadmöglichkeit s. u. ) entscheiden, studieren Sie denselben Studiengang, den auch Studierende in Vollzeit studieren - nur nicht in Vollzeit, sondern im Nebenamt.

Das Teilzeitstudium hat keine Auswirkungen auf Ihre Regelstudienzeit, da es sich um keine institutionelle Regelung in Bezug auf einen bestimmten Studiengang handelt. Studierende in Teilzeit besitzen gem. § 48 Abs. 8 S. 2 HG dieselben mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitstudierende. Das Teilzeitstudium hat eine Mindestdauer von einem Semester. Beabsichtigen Sie wieder in die reguläre Variante Vollzeitstudium zurück wechseln, so ist auch das über den genannten Antrag zu beantragen.

Antrag auf Teilzeit

Beachten Sie bitte, dass die Antragstellung im Rahmen der jeweiligen Fristen der geltenden Einschreibungsordnung erfolgen muss (Einschreibung/Umschreibung/Rückmeldung). 

Sofern Sie den Antrag bei Einschreibung stellen möchten, durchlaufen Sie bitte zunächst den normalen Einschreibungsprozess und lassen uns danach den Antrag als Scan zukommen.

Sofern Sie sich rückmelden oder umschreiben möchten und in dem Zusammenhang das Studium in Teilzeit wählen möchten, reichen Sie den Antrag bitte nach erfolgter Rückmeldung schnellstmöglich als Scan im Studierendensekretariat ein. Die Bestätigung über das Studium in Teilzeit wird in ihrer Studienbescheinigung, die Sie beliebig oft im Studierendenservice downloaden können, ausgewiesen. Diese Bescheinigung kann bei Behörden, wie z.B. dem Jobcenter, vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass für Studierende in Teilzeit nach dieser Antragsoption aktuell keine BAföG-Förderungsmöglichkeit möglich ist. Bitte erkundigen Sie sich in eigenem Interesse bei Ihrer Krankenversicherung oder anderen behördlichen Stellen, vor einer Antragstellung im Studierendensekretariat, welche (ggf. negativen) Folgen sich durch eine Entscheidung für ein Studium in Teilzeit in ihrem individuellen Fall ergeben könnten.

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